Kommende Ausgabetermine

11 Dez 2024

Düren-Rölsdorf - Freßnapf-Markt, Bahnstraße, 12:30 Uhr
Birkesdorf - Festhalle/Parkplatz, 13:15 Uhr

18 Dez 2024

Langerwehe - Am Stadion, 13:15 Uhr

15 Jan 2025

Düren-Rölsdorf - Freßnapf-Markt, Bahnstraße, 12:30 Uhr
Birkesdorf - Festhalle/Parkplatz, 13:15 Uhr

Die Ausgabe von Tierfutter erfolgt ausschließlich an unserem Futtermobil zu den festgelegten Zeiten an den hier genannten Ausgabestellen.
Wir sind bemüht pünktlich an den jeweiligen Orten zu sein, bitten aber schon jetzt mögliche Verspätungen durch erhöhten Ausgabebedarf an der Abgabestelle zuvor oder Verkehrsbehinderungen zu entschuldigen.

Wer kann Hilfe erhalten?

Regionale Begrenzung


Bedürftig und zum Antrag berechtigt im Sinne dieser Regelungen sind nur Personen, deren Erstwohnsitz und somit des/der Tiere/s im Kreis Düren (Altkreis Düren, ohne ehemaligen Altkreis Jülich) gemeldet ist.


Antrag auf Hilfe der „tierische Futterhilfe“

Der Antrag auf Hunde­steuerer­stattung oder andere Hilfen, die nicht aus Tierfutter bestehen, erfolgt formlos durch Abgabe im Tierheim für den Kreis Düren oder Übersendung. Dem Antrag muss entnommen werden können: persönliche Daten des Antragsstellers inkl. Adresse und Geburtsdatum, Name der Tiere/des Tieres inkl. Alter und Datum der Anschaffung, Gründe für die Bedürftigkeit, wie z.B. chronische Krankheit oder Arbeitslosigkeit die zu wirtschaftlicher Not führte.

Dem Antrag muss in Kopie beigefügt oder bei Antragsabgabe vorgelegt werden: Der Leistungsbescheid (Bewilligungsdauer) der Sozialbehörden auf Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung für Erwerbsunfähige. Immer wieder stellen Menschen keine Anträge auf Unterstützung auf Leistung durch die Sozialhilfeträger. Hier wollen wir insbesondere Rentner berücksichtigen, deren monatliches Einkommen laut Rentenbescheid 850,00 € nicht überschreitet. Witwer/-innenrente ist zu berücksichtigen.

Nachweise zum Tier

Es können nur solche Tiere in der Versorgung unterstützt werden, die vor Eintreten der Notsituation in das Eigentum des Antragsstellers gekommen sind. Dies kann durch einen entsprechenden Impfpass eines niedergelassenen Tierarztes nachgewiesen werden. Sind mehrere Tiere im Haushalt des Antragsstellers lebend aber nicht alle vor Eintreten der Notsituation ins Haus gekommen, werden die nach Eintreten der Bedürftigkeit angeschafften Tiere nicht von uns unterstützt. Der Stiftung muss gestattet werden die Lebensverhältnisse des Tieres unangemeldet zu prüfen.

Futterausgabe

Der Antragssteller der eine Futter­unterstützung aus der „tierischen Futterhilfe“ erhalten möchte, legt an der Ausgabestelle die unter Antrag genannten Unterlagen oder eine Berechtigungskarte der Humantafel vor. Er weist die Eigentümerschaft zu seinem Tier/seinen Tieren wie oben beschrieben nach. Der Mitarbeiter nimmt die Person in eine Liste auf, die für weitere 6 Monate die Ausgabe ohne weitere Unterlagenvorlage sicherstellt. Die Listen nennen Anfang und Ende des Unterstützungs­zeitraumes, Zahl und Art der unterstützten Tiere und die Daten der Futterabgabe. Der Antragsteller, soweit nicht persönlich bekannt, weist sich bei dem Mitarbeiter im Fahrzeug aus. So dann erfolgt im monatlichen Rhythmus die Ausgabe des Futters. Trockenfutter wird lose in Plastikbeuteln, Dosenfutter ohne Etikett abgegeben.

Hundesteuer

Liegt die Bedürftigkeit vor und sind auch alle anderen Parameter erfüllt, übernimmt die Tierschutz-Stiftung 50% der Hundesteuer. Dazu muss der Steuerbescheid in Kopie vorgelegt und der Tierschutz-Stiftung überlassen werden. Ist die Zahlung noch nicht erfolgt, so überweist die Tierschutz-Stiftung unter Angaben des Aktenzeichens den Förderbetrag an das zuständige Amt. Ist die Zahlung nachgewiesen durch den Antragsteller erfolgt, so überweist die Stiftung den Zuschuss-Betrag (max. 50% der Hundesteuer) auf dessen Konto.

Katzenkastration

Immer wieder scheitert die Kastration von Katze oder Kater am Geldbeutel der Besitzer. Wer unverschuldet finanziell in Not gerät und dennoch seine Mieze kastrieren lassen möchte, bekommt Hilfe von der Tierschutz-Stiftung im Kreis Düren. Bezieher von Wohngeld oder von Unterstützung nach dem SGB II oder SGB 12 wenden sich für weitere Informationen an die Stiftung:

Tierschutz-Stiftung im Kreis Düren
Am Tierheim 2 in 52355 Düren
E-Mail:

Antragstellung: Es wird ein formloser Antrag per Post oder E-Mail gestellt. Antragsteller müssen Besitzer des zu kastrierenden Tieres sein und ihren 1. Wohnsitz im Kreis Düren haben. Dem Antrag fügen Sie eine Kopie des letzten Wohngeld- oder SGB II- oder SGB-12-Bescheides sowie die Kopie des Impfpasses oder eines anderen geeigneten Eigentumsnachweises bei. Im Falle einer Unterstützung durch die Tierschutz-Stiftung verbleibt für den Antragsteller ein Eigenanteil von 25,00 € bei einem Kater und 35,00 € bei einer Katze. Mit dem Bewilligungsschreiben erhält der Antragsteller eine Liste von Tierärzten der Region, aus der er den Tierarzt für die Kastration seines Tieres auswählen kann.